Rz. 11

Die Zustimmung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision muss eindeutig erklärt sein. Eine Zustimmungserklärung i. S. v. § 161 Abs. 1 Satz 3 verlangt nicht lediglich eine Erklärung des Inhalts, dass der Zulassung der Revision zugestimmt wird. Vielmehr muss der Verfahrensgegner mit der Einlegung der Revision einverstanden sein (vgl. BSG, Urteil v. 23.1.2008, B 10 EG 5/07 R; BSG, Urteil v. 5.4.2000, B 6 KA 44/99 R; BSG, Urteil v. 17.3.1993, 8 RKn 1/92; BSG, Urteil v. 5.8.1985, 9b RU 16/84). Erteilt der Rechtsmittelgegner schon vor der Zulassung der Sprungrevision seine Zustimmung zu diesem Rechtsmittel, dann muss sich aus seiner Erklärung eindeutig ergeben, dass er auch mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden ist (vgl. BSG, Urteil v. 3.11.1993, 1 RK 39/92; BSG, Urteil v. 3.6.1989, 11 RA 4/81). Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision und der Zustimmung zur Einlegung dieses Rechtsmittels (vgl. BSG, Beschluss v. 9.12.1975, 3 RK 67/75). Die nach Zustellung des vollständigen sozialgerichtlichen Urteils, aber vor der Zulassung der Sprungrevision erklärte Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Sprungrevision ist regelmäßig als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen (vgl. BSG, Urteil v. 15.12.1993, 11 RAr 99/92; Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 21/06 R). Hat der Rechtsmittelgegner vor der Zustellung des Urteils, in dem die Sprungrevision zugelassen worden ist, lediglich erklärt, mit einer Sprungrevision einverstanden zu sein, darf dies im Regelfall nicht bereits als Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels verstanden werden; diese muss vor Urteilszustellung "eindeutig" erklärt werden (vgl. BSG, Urteil v. 26.10.2004, B 4 RA 38/04).

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