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Nach § 160a Abs. 3 SGG hemmt die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils. Rechtskräftig wird die angefochtene Entscheidung nach § 160a Abs. 4 Satz 3 SGG erst mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG. Die Hemmungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, unbegründet oder begründet ist. Von der Hemmung der Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit zu unterscheiden, die sich nach § 165 Satz 1, § 154 SGG richtet.

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