Rz. 3

Statthaft ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen revisible Urteile des LSG, nicht jedoch gegen das eine Sprungrevision versagende Urteil des SG (§ 161 Abs. 2 Satz 3). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ferner nicht statthaft, wenn die Entscheidung des LSG der Art nach nicht revisibel ist (vgl. auch BVerwG, NJW 2002 S. 2262 f., zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines VG). Das ist z. B. der Fall bei einem unselbständigen Zwischenurteil (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 130) oder einer Verweisungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil v. 6.11.2002, B 6 KA 39/01 R; BSG, Urteil v. 16.6.1999, B 9 V 24/98 R). Eine unselbständige Anschluss-Nichtzulassungsbeschwerde ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht statthaft (vgl. BSG, Beschluss v. 21.2.1991, 6 BKa 40/90; BSG, Beschluss v. 23.1.1989, 2 BU 152/88). Dringt der Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch, so bedarf es keiner Anschlussbeschwerde, um dem Beschwerdegegner das Rechtsmittel der Revision oder der Anschlussrevision zu eröffnen. Wird dagegen die Beschwerde als unzulässig verworfen, auf die selbständige Anschlussbeschwerde jedoch die Revision zugelassen, so kann sie auch vom Beschwerdeführer der unzulässigen Beschwerde eingelegt werden. Hieraus folgt, dass auch ohne die unselbständige Anschlussbeschwerde die Rechte eines Prozessbeteiligten auf Einlegung eines Rechtsmittels nicht in unzulässiger Weise verkürzt werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.1991, 6 BKa 40/90, a. a. O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge