Rz. 27

Auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel muss die angefochtene Entscheidung beruhen können. Im Fall eines absoluten Revisionsgrundes (§ 202 SGG i. V. m. § 547 ZPO) wird unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht (vgl. BSG, Urteil v. 1.9.1999, B 13 RJ 27/99 R). Eine Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Übrigen nicht erst, wenn sich sein Einfluss auf die Entscheidung positiv feststellen lässt, es genügt vielmehr, wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, wenn also jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass ohne ihn anders entschieden worden wäre (vgl. BSG, Urteil v. 6.10.1999, B 1 KR 7/99 R; BSG, Beschluss v. 29.11.1988, 9/9a BVs 66/87). Die potenzielle Kausalität im vorbezeichneten Sinn ist allein anhand der Rechtsauffassung des Gerichts, dessen Urteil mit der Revision angegriffen werden soll, zu hinterfragen (vgl. BGH NJW 1993 S. 538). Dies gilt auch dann, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996 S. 369).

 
Praxis-Beispiel

Wird einem Beteiligten das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es ihm nicht ermöglicht wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist; insoweit erübrigen sich zur Kennzeichnung des Verfahrensmangels Ausführungen darüber, dass das Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss v. 3.7.2020, B 8 SO 72/19 B; BSG, SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 m. w. N.).

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