Rz. 21

Von Amts wegen ist bei einer zulässigen Revision ein Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten ist und bei dem es nicht dem Belieben der Beteiligten überlassen bleiben kann, ob er beachtet wird oder nicht (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.1992, 12 RK 62/91; BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 14/88; BSG, SozR 3-2500 § 240 Nr. 14 m. w. N.). Wann eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwecks der gesetzlichen Regelung bestimmen.

Beispiel:

Die Zustellung der Terminsmitteilung gegen Empfangsbekenntnis einen Tag vor der mündlichen Verhandlung verstößt gegen die auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Mindestfrist von 3 Tagen des § 217 ZPO und stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.1992, 12 RK 62/91).

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