Rz. 17

Das angefochtene Urteil beruht auf der Divergenz, wenn das LSG dann zu einer anderen Sachentscheidung hätte kommen müssen, wenn es den Rechtssatz, von dem es abgewichen ist, zugrunde gelegt hätte. Auf diesen Rechtssatz muss es für die Entscheidung ankommen. Die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Sinne einer potentiellen Kausalität reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 66 SGG Nr. 3). Kann das Revisionsgericht aus anderen Gründen als das LSG die Entscheidung bestätigen, fehlt es am "Beruhen". Da die Abweichung für die Entscheidung kausal sein muss, betrifft sie grundsätzlich nur tragende Gründe (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 15a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge