Rz. 11

Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn der Ausgang des Rechtsstreits maßgebend von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung des LSG mit einer anderen rechtlichen Begründung bestätigt werden kann (vgl. BSG, Beschluss v. 30.8.2004, B 2 U 401/03 B). Das Revisionsverfahren ist weder ein abstraktes Normenkontrollverfahren noch dient es dazu, abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Fall zu klären (vgl. BSG, Beschluss v. 10.10.2007, B 12 R 24/07 B).

 

Rz. 12

Klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz beantwortbar ist (Zeihe, § 160 Rz. 12g; BSG, Beschluss v. 16.12.1993, 7 BAr 126/93). Die Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn es sich um nichtrevisibles Recht handelt, insbesondere wenn sich die Rechtsfrage auf die Auslegung von Landesrecht (§ 162) beschränkt (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2001, B 6 KA 66/00 R; BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 10; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 9c). Materiell übereinstimmendes Landesrecht ist allerdings dann revisibel, wenn die Vereinheitlichung bewusst erfolgt ist (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 162). Die Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsfähig, wenn Klage oder Berufung nicht zulässig waren (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 39) oder das BSG nach Zurückweisung infolge Selbstbindung (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 12.11.2001, B 6 KA 8/01 R) von seiner Rechtsauffassung nicht abweichen kann. Sofern letztlich vom BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift geklärt werden soll, steht dies der Klärungsfähigkeit nicht entgegen, denn der Rechtsweg ist auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.6.1996, 1 BvR 1979/95; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rz. 351; BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 11, 17; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 9a). Insofern ist allgemein anerkannt, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Norm die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache rechtfertigen kann (vgl. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 17 m. w. N.).

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