Rz. 4

Die Revision steht den Beteiligten (§ 69) zu, demnach können auch Beigeladene (§ 75) Revision einlegen, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert sind. Dies folgt auch aus der Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 für sämtliche Beteiligte des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 9a V 7/06 B). Die von einem Beigeladenen eingelegte Revision wird auch nicht dadurch unzulässig, dass ein Hauptbeteiligter seine Revision zurücknimmt (vgl. BSG, Urteil v. 27.11.1962, 3 RK 37/60). Ein durch das Urteil bzw. einen urteilsersetzenden Beschluss beschwerter Beteiligter hat Anspruch auf Zulassung der Revision, wenn eine der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Revision eines Beigeladenen ist nicht deswegen unstatthaft, weil er gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt hat (Zeihe, § 160 Rz. 4b).

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