Rz. 1

§ 160 regelt die Statthaftigkeit der Revision, demnach in welchen Fällen gegen eine Entscheidung des LSG die Revision das zulässige Rechtsmittel ist.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Änderung des BVerfGG v. 2.8.1993 (BGBl. I S. 1442) wurde als weiterer Zulassungsgrund die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Abs. 2 Nr. 2 eingeführt. Über § 202 traten Änderungen des Revisionsverfahrens aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) ein. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung v. 4.11.2008 (BGBl. I S. 2130) erfolgte eine redaktionelle Änderung in Abs. 1, "§ 160a Abs. 4 Satz 2" wurde ersetzt durch "§ 160a Abs. 4 Satz 1". Ergänzt wurde § 160 Abs. 1 um die Formulierung "und gegen den Beschluss nach § 55a Abs. 5 Satz 1" durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 29.3.2011 (BGBl. I S. 453). Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des § 55a, wonach das Landessozialgericht über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen Rechtsvorschriften nach § 22a Abs. 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz zu entscheiden hat (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 132).

 

Rz. 3

Gegenstand der Revision können Urteile und urteilsersetzende Beschlüsse des LSG (§§ 153 Abs. 2, 158 sowie Beschlüsse nach § 55a Abs. 5) sein, im Fall der Sprungrevision (§ 161) auch ein Urteil des SG. Die Revision dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts, soll jedoch nicht eine weitere Entscheidung des Rechtsstreits im Einzelfall ermöglichen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2008, B 9/9a SB 10/06 R). Demgemäß ist die Revision auf eine Rechtskontrolle reduziert. Als Rechtsmittel ist die Revision mit Suspensiv- und Devolutiveffekt versehen. Revisionsgericht ist das BSG (§ 39 Abs. 1).

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