Rz. 44

Das zurückverweisende Urteil ist ein Endurteil . Die Aufhebung und Zurückverweisung kann auch in Form eines Teilurteils erfolgen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn zusätzlicher Aufklärungsbedarf nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils einer Entscheidung besteht oder sich der Verfahrensfehler nur in einem solchen abtrennbaren Teil der Rechtssache ausgewirkt hat (Meßling, in: Hennig, SGG, § 159 Rn. 41; Zeihe, SGG, § 159 Rn. 3). Gegen das zurückweisende Urteil ist die zugelassene Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a) statthaft. Da die Beteiligten einen Anspruch auf eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts haben, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Prozessurteils nicht vorliegen, ist durch die Zurückweisung in die erste Instanz derjenige Beteiligte beschwert, der eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts beantragt hatte (BGH, Urteil v. 2.12.1964, VIII ZR 260/63, JZ 1965 S. 185). Dies gilt für den Berufungskläger ebenso wie für den Berufungsbeklagten, der mit dem Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung eine Sachentscheidung beantragt hatte (Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 21).

 

Rz. 45

Mit der Revision/Nichtzulassungsbeschwerde kann der beschwerte Beteiligte einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3) dahingehend rügen, dass das LSG gegen § 159 verstoßen hat. Eine Überprüfung des Verfahrensfehlers von Amts wegen erfolgt nicht (BSG, Urteil v. 31.7.1991, 6 RKa 18/90, BSGE 69 S. 147; Keller, § 159 Rn. 5c; insoweit überholt: Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 22). Das BSG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1, die Benennung des Gerichts, an das zurückverwiesen worden ist und die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung mit ihrer Bindungswirkung in vollem Umfang zu prüfen (Rohwer-Kahlmann, SGG, § 159 Rn. 10). Dabei muss das BSG – wie das Berufungsgericht – von der materiell-rechtlichen Auffassung des SG ausgehen (BSG, Urteil v. 13.3.1956, 2 RU 179/55, BSGE 2 S. 245, 252). Das der Zurückverweisung zugrundeliegende Ermessen ist hingegen nur in eingeschränktem Umfang daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 159 Rn. 28; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 159 Rn. 10).

 

Rz. 46

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Beteiligter mit der Rüge, das LSG habe rechtswidrig nicht an das SG zurückverwiesen, schon dann ausgeschlossen, wenn er die Zurückverweisung in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich beantragt hatte (BSG, Beschluss v. 14.2.2006, B 9a SB 22/05 B).

 

Rz. 47

Leidet das erstinstanzliche Urteil an einem erheblichen Mangel und hat das LSG die Berufung hiergegen rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen (§ 158), so kann das BSG in Wahrnehmung der dem LSG nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 zustehenden Befugnis zugleich das Urteil des SG aufheben und den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen (so BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RLw 1/80, SozR 1500 § 78 Nr. 18).

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