Rz. 13

Die Berufungsrücknahme ist eine Prozessfähigkeit voraussetzende Prozesshandlung. Die Berufungsrücknahme ist von der Rücknahme der Klage und dem Verzicht auf die Berufung zu unterscheiden. Die Rücknahme der Berufung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie eindeutig und ohne Vorbehalt erklärt wird. Fehlt es daran oder ist sie an Bedingungen geknüpft, kann sie nicht als rechtswirksam erklärt angesehen werden (BSG, Urteil v. 12.6.1990, 2 RU 14/90; BGH, Urteil v. 3.4.1996, VIII ZR 315/94, SGb 1997 S. 249; LSG NRW, Urteil v. 2.7.2003, L 12 AL 169/02; LSG NRW, Urteil v. 17.2.1999, L 10 V 47/98). Bei der Auslegung der Prozesserklärung (§ 133 BGB) hat das Gericht "das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln" (BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 11 AL 23/02 R). Die Rücknahme kann auch konkludent erfolgen, indem z. B. der Antrag in der Berufungsinstanz begrenzt wird.

 

Rz. 14

Die Klagerücknahme bewirkt, dass das angefochtene Urteil unwirksam wird (§§ 153 Abs. 1, 102). Sofern gleichzeitig die Klage und die Berufung zurückgenommen wird, ist i. d. R. anzunehmen, dass die Klage zurückgenommen wurde (BFH, Beschluss v. 3.3.1967, III R 136/66, BStBl III 1967 S. 225 zur gleichzeitigen Rücknahme von Revision und Klage).

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