Rz. 13

Das Urteil ist nach Abs. 3 von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Der Wortlaut ist zu weit gefasst. Die Vorschrift ist dahingehend zu interpretieren, dass nur die an der Entscheidung mitwirkenden Berufsrichter des Senats unterschreiben. Maßgebend ist der letzte Verhandlungstermin auf den das Urteil ergangen ist. Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung, unterzeichnen die Richter, die bei der Beratung und Abstimmung mitgewirkt haben. Aus § 170a SGG folgt, dass die ehrenamtlichen Richter das Berufungsurteil nicht unterzeichnen (Wagner, in: Hennig, SGG, § 153 Rn. 46). Hat ein sog. "überbesetzter" Senat die Entscheidung getroffen, unterschreiben gleichermaßen nur die an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter. Die Unterschrift muss grundsätzlich den Anforderungen genügen, die auch an bestimmende Schriftsätze gestellt werden (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 151). Sie muss eigenhändig, handschriftlich und mit dem Nachnamen des Richters erfolgen (Knecht in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 153 Rn 18; vgl. auch BSG, Beschluss v. 27.11.1958, 8 RV 901/58). Eine Paraphe reicht nicht aus. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Zumindest aber muss ein die Identität des Richters ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegen (KG Berlin, Beschluss v. 29.4.1988, 18 WF 2365/88, NJW 1988 S. 2807). Zu unterzeichnen ist das Original des Urteils. Die Unterschrift des Berichterstatters verliert ihre Wirkung, wenn das Originalurteil von den anderen Richtern in erheblichem Umfang sachlich abgeändert wird (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 153 Rn. 27). Dann bedarf es einer neuerlichen Unterschrift des Berichterstatters. Ausreichend ist es aber, wenn der Berichterstatter den inhaltlichen Änderungen nachträglich zustimmt (genehmigt). Eine erneute Unterschrift ist dann entbehrlich. Lediglich die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten ist von der Unterschrift gedeckt.

 

Rz. 14

Ist einer der Berufsrichter an der Unterschrift verhindert, vermerkt dies der Vorsitzende in der Unterschriftzeile mit Angabe des Grundes (hierzu BSG, Beschluss v. 26.7.1962, 2 RU 190/60, Breithaupt 1963 S. 89); z. B.: "RiLSG B. Ist infolge Krankheit an der Unterschrift verhindert". Dieser Vermerk ist zu unterzeichnen (Keller, SGG, § 153 Rn. 10). Ausreichend ist auch die Formel: "zugleich für den durch ... verhinderten Richter ...". Teilt der Vorsitzende den Verhinderungsgrund nicht mit, ist das Urteil unvollständig und es beginnt keine Rechtsmittelfrist (BGH, Urteil v. 21.5.1980, VIII ZR 196/79, NJW 1980 S. 1849; Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 153 Rn 20; Keller, SGG, § 153 Rn. 10; Zeihe, SGG, § 153 Rn. 14b). Eine Nachprüfung, ob der betreffende Richter objektiv tatsächlich verhindert war, findet nicht statt (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 153 Rn. 25). Sind der Vorsitzende und der dienstältere Berufsrichter verhindert, unterschreibt der dritte Berufsrichter allein (BGH, Beschluss v. 14.4.1992, VI ZB 8/92, SGb 1993 S. 67; Zeihe, SGG, § 153 Rn. 13). Soweit aus § 135 a. F. hergeleitet wurde, eine Abwesenheit bis zu 2 Wochen stelle keine Unterschriftersetzung rechtfertigende Verhinderung dar, kann diese Auffassung unter Geltung des 6. SGGÄndG nicht mehr aufrechterhalten werden. Nunmehr ist das Urteil nach § 135 SGG den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Diesem Beschleunigungsgebot wird nur Rechnung getragen, wenn auch kürzere Abwesenheiten eine Unterschriftersetzung rechtfertigen. Wo allerdings in zeitlicher Hinsicht die Grenze zu ziehen ist, wird sich schwerlich bestimmen lassen. Ggf. werden nur noch willkürliche oder von sachfremden Erwägungen getragene Verhinderungsvermerke unzulässig sein.

Weigert sich ein Richter zu unterschreiben, handelt es sich weiterhin um einen Urteilsentwurf. Ersetzt werden kann seine Unterschrift nicht. Zwar kann eine von sachfremden Erwägungen getragene und damit willkürliche Unterschriftverweigerung als Verhinderungsgrund angesehen werden, indessen ist insoweit äußerste Zurückhaltung geboten. Unterschreibt der Richter in einem solchen Fall nicht, mag dies ggf. auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben, gezwungen werden kann er jedoch nicht (vgl. auch Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 153 Rn. 16).

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