Rz. 3

Nach Erledigung der Berufung sind die Akten zurückzusenden. Gemeint sind alle vom SG vorgelegten Akten, sowohl beigezogene Streitakten als auch die Verwaltungsvorgänge eines Leistungsträgers. Sinnvoller dürfte es sein, wenn die Geschäftsstelle des LSG die Verwaltungsvorgänge nach Erledigung der Berufung unmittelbar der aktenführenden Stelle zuleitet. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Leistungsträger einen Ausführungsbescheid erlassen muss (Bernsdorff, in: Hennig, § 152 Rn. 5; Rohwer-Kahlmann, § 152 Rn. 3). Das Gesetz sieht dies allerdings nicht vor. Im Übrigen empfiehlt es sich ohnehin, zunächst abzuwarten, ob Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.

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