Rz. 2

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt durch Verwaltungsakt (Hoheitsakt), nicht durch Wahl. Die Berufung hat konstitutive Wirkung. Sie wird wirksam mit der Bekanntgabe an den Betroffenen (BSG, Beschluss v. 6.9.2017, B 13 R 177/17 B). Zuständig ist seit 2.1.2002 die nach Landesrecht zuständige Stelle. Durch die Berufung wird ein besonderes Rechte- und Pflichtenverhältnis begründet, weshalb auch der Vorschlag zur Begründung des entsprechenden Rechtsverhältnisses nicht ausreichend sein kann. Wie jeder Verwaltungsakt ist auch die Berufung zum ehrenamtlichen Richter anfechtbar. Es ist streitig, ob und ggf. von wem dieser Verwaltungsakt angefochten werden kann. Ein Anfechtungsrecht wird unter Hinweis auf § 22 teilweise generell verneint (Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 13 Rz. 5). Da in die Rechte der vorschlagsberechtigten Stellen und der Nichtberufenen eingegriffen wird, ist ein Anfechtungsrecht zu bejahen (Zeihe, SGG, § 13 Rz. 4d unter Hinweis auf die Regelungen im ArbGG; nun auch – 13. Aufl.- Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 13 Rz. 1a). Das Anfechtungsrecht steht deshalb den in § 14 genannten vorschlagsberechtigten Stellen sowie den Nichtberufenen zu. Insoweit besteht die Situation der Konkurrentenklage. Hinsichtlich der Zuständigkeit für solche Anfechtungsklagen wird vertreten, dass gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Zeihe, SGG, § 13 Rz. 4d). Wegen des entscheidenden Sachzusammenhangs wurde andererseits eine Zuständigkeit der Sozialgerichte bejaht (Meyer-Ladewig, SGG, § 13 Rz. 1, bis zur 7. Aufl.). Da über die Rechtmäßigkeit der Ernennung der Berufsrichter aufgrund gesetzlicher Bestimmung die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden, obwohl auch hier ein Sachzusammenhang nicht zu verneinen ist, kann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 VwGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht allein mit dem Argument des Sachzusammenhangs verneint werden.

 

Rz. 3

Die Amtszeit ist durch das 6. SGGÄndG von 4 auf 5 Jahre verlängert worden. Dies geschah in Anlehnung an § 20 Abs. 1 ArbGG und soll eine weitere Kontinuität der Rechtsprechung und eine Verminderung des Verwaltungsaufwands bewirken (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind (zur erheblichen Überschreitung der Amtszeit und verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. BSG, Beschluss v. 29.11.2006, B 6 KA 34/06 B). Das bedeutet nicht, dass für jeden ehrenamtlichen Richter ein (bestimmter) Nachfolger zu berufen ist, sondern dass die Amtszeit eines nicht mehr berufenen ehrenamtlichen Richters (erst) dann endet, wenn die Berufung der ehrenamtlichen Richter eines Gerichts für die sich anschließende Amtszeit abgeschlossen ist. Eine erneute Berufung ist zulässig. Sie ist in der Praxis die Regel und auch sinnvoll, um die besonderen Erfahrungen für die Gerichtsbarkeit zu nutzen. Bei entsprechendem vorübergehenden Bedarf können sog. Notberufungen für ein Jahr erfolgen.

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