Rz. 6

Ein Verstoß gegen § 129 ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. BSGE 7 S. 230, 234) und damit Grund für die Zulassung der Berufung bzw. Revision (§§ 144, 160). Auch die Wiederaufnahme kann auf die Verletzung des § 129 gestützt werden (§ 179 SGG i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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