Rz. 8

Das Vollurteil ist ein Endurteil, das umfassend und für die Instanz endgültig über den erhobenen Anspruch entscheidet. Ein Teilurteil (vgl. auch § 110 VwGO) kann nach Ermessen des Gerichts über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands ergehen, auf den der Ausgang des weiteren Prozesses keinen Einfluss mehr nehmen kann (BSGE 27 S. 142; BSG, Urteil v. 30.9.2010, B 10 EG 9/09 R – Erziehungsgeld für einen bestimmten Zeitraum). Voraussetzung für ein Teilurteil ist, dass der Klagegegenstand in mehrere, prozessual selbständige Ansprüche geteilt werden kann, sodass eine eindeutige, zweifelsfreie Abgrenzung des durch Teilurteil vorab entschiedenen Streitstoffs von dem übrigen, noch bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anhängig gebliebenen Streitstoff möglich ist (vgl. BSG, USK 99114). Ein Teilurteil ist z. B. möglich, wenn die Behörde hinsichtlich des vorläufig unentschieden gebliebenen Teils einen separaten Bescheid hätte erteilen können (vgl. zu einer Sperrzeit: LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2005, L 6 AL 1246/03). Kein Teilurteil liegt vor, wenn das Gericht versehentlich nur über einen Teil des Streitgegenstands entscheidet. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein Vollurteil (wegen der Möglichkeit der Urteilsergänzung und der Rechtskraft vgl. §§ 140, 141). Das Teilurteil ist Endurteil und selbständig anfechtbar. Über den durch das Teilurteil nicht erledigten Teil wird durch Schlussurteil entschieden.

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