Rz. 2

Wenn sich das Klageverfahren nicht auf andere Weise erledigt hat, also durch Klagerücknahme (§ 102), Rechtsmittelrücknahme (§§ 156, 165), angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2), Vergleich (§ 101 Abs. 1) oder übereinstimmende Erledigungserklärung, muss das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die Klage durch Urteil entscheiden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bestimmt in § 105 (Gerichtsbescheid), § 153 Abs. 4 (Beschluss über Zurückweisung einer unbegründeten Berufung), § 158 (Beschluss über Verwerfung einer Berufung) und § 169 Satz 3 (Beschluss über Verwerfung einer Revision). Durch Beschluss wird das Verfahren auch abgeschlossen in den Fällen des § 145 Abs. 4, des § 160a Abs. 4 Satz 4 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) und – seit 2.1.2002 – des § 160a Abs. 5 (Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3). Nicht möglich ist es, Klageverfahren durch Beschluss der Berufsrichter als "letztlich unbeachtliches Begehren auf sonstige Weise" auszutragen, wenn das Gericht bei querulatorischen Zügen des (Massen-)Klägers das Rechtsschutzinteresse für die Entschädigungsklagen verneint (vgl. BSG, Beschluss v. 12.2.2015, B 10 ÜG 8/14 B).  

 

Rz. 3

In anderen als Klageverfahren, also im Antrags- und Beschwerdeverfahren (etwa über Prozesskostenhilfe oder einstweiligen Rechtsschutz), ist durch Beschluss (§ 142) zu entscheiden, unabhängig davon, ob der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist und ob ehrenamtliche Richter beteiligt sind. Wegen der Frage des Rechtsmittels auf eine inkorrekte Entscheidung (z. B. durch Urteil anstatt durch Beschluss) und wegen der dafür gebotenen Entscheidungsform vgl. Vorbemerkung §§ 143 ff. Rz. 12 ff.).

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