Rz. 6

Das Gericht darf gemäß § 123 nicht mehr, aber auch nichts anderes zusprechen als vom Kläger begehrt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.2007, L 13 R 132/07; Grundsatz des römischen Rechts: ne ultra petita). So darf es z. B. nicht zur Leistung verurteilen, wenn der Kläger lediglich Feststellung begehrt, und nicht einen anderen Verwaltungsakt aufheben, als den vom Kläger angefochtenen. Zu erinnern ist insoweit aber daran, dass die erforderliche Auslegung des Begehrens und ggf. die Umdeutung der Anträge der Entscheidung vorauszugehen hat und dass die Auslegung ergeben kann, dass das Begehren in Wirklichkeit auf ein anderes Ziel gerichtet ist als das, welches die Formulierung des Antrags nahe legen würde (vgl. Rz. 4 f.).

 

Rz. 7

Möglich ist, dass das Gericht weniger als beansprucht zuspricht und die Klage im Übrigen abweist. Zu denken ist etwa auch an den Fall der Verurteilung lediglich zur Bescheidung statt zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Rz. 18 f. zu § 131).

 

Rz. 8

Für die Beurteilung der Frage, ob das Gericht über das Klagebegehren hinausgegangen ist, kommt es auf den erkennbar sachlichen Gehalt des klägerischen Begehrens an (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.10.1997, 2 B 173/96). Interpretiert das Gericht das klägerische Begehren falsch und spricht es entgegen dem Grundsatz des "ne ultra petita" mehr oder etwas anderes zu (ggf. zusätzlich) als beansprucht war, so hat es damit über keinen vom Kläger erhobenen Anspruch, also nicht über das wirkliche Klagebegehren entschieden und gegen § 123 verstoßen (vgl. zum Verstoß gegen § 123 als Bundesrechtsverletzung BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 4 RA 90/00 R; BSG, Beschluss v. 29.3.2001, B 7 AL 214/00 B).

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