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Arbeitgeber ist, wer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 SGB IV weisungsbefugt ist, bzw. die Arbeitsorganisation, in die der Beschäftigte eingegliedert ist, vorgibt oder vorgeben kann. Auskunftspflichtig sind auch die Arbeitgeber aus den in der Vergangenheit beendeten Beschäftigungsverhältnissen. Die Auskunftspflicht kann auch den zukünftigen Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag für eine noch aufzunehmende Tätigkeit besteht, treffen.

Arbeitgeber ist auch der entsprechend an einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV beteiligte Auftraggeber.

Juristische Personen handeln über ihre satzungsmäßig bestellten oder gesetzlich vorgeschriebenen Vertreter. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist die nach dem Gesetz zur Vertretung befugte Stelle auch letztlich Adressat der Arbeitgeberpflichten.

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