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§ 96 ist im Zusammenhang mit den §§ 62 und 65 SGB I zu lesen. Die letztgenannten Vorschriften sind die Rechtsgrundlage für die Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen als Voraussetzung für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen zu gewähren sind. § 65 SGB I enthält den Grundsatz, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat, seine Mitwirkung versagen kann, wenn der Leistungsträger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Inwieweit ein Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. auf eine Rehabilitationsmaßnahme) besteht, ist häufig abhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten. Dieser kann regelmäßig nur durch entsprechende Untersuchungen ermittelt werden. Für die Erbringung der Leistung können mehrere Leistungsträger zuständig sein. Es können auch andere Leistungsträger zuvor eine Leistung erbracht und im Rahmen der Anspruchsprüfung bereits Untersuchungen veranlasst haben.

Nach § 96 werden die Sozialleistungsträger verpflichtet, Untersuchungsergebnisse auch für die Verwendung anderer Leistungsträger zu gestalten und entsprechend – was Aufbewahrungsdauer und Zugriffsbereitschaft anbelangt – für eine Weitergabe bereitzuhalten.

Demnach dient § 96 dem Schutz der Antragsteller auf Sozialleistungen vor übermäßiger Beanspruchung durch Untersuchungen. § 96 ist auch Ausdruck des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzips, da zusätzliche, durch Mehrfachuntersuchungen begründete Kosten vermieden werden sollen.

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