Rz. 17

Die Arbeitsgemeinschaften stellen, soweit erforderlich, unter entsprechender Anwendung des § 67 SGB IV einen Haushaltsplan auf. Ob die Aufstellung eines Haushaltsplans für die Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist, hängt vom Umfang der verwalteten Mittel ab. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erforderlich" ist eine Rechtsfrage, die von der Aufsichtsbehörde und dem Gericht nachzuprüfen ist. Nach § 67 SGB IV muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthalten (§ 67 Abs. 1 SGB IV). Im Weiteren sind im Haushaltsplan die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern (§ 67 Abs. 2 SGB IV).

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