Rz. 3
Die in § 94 Abs. 1 aufgeführten Arbeitsgemeinschaften sind zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Diese Kompetenz hatten sie bereits vor Inkrafttreten des § 94. Es handelt sich insoweit um eine Bestandsschutzvorschrift, die ausschließlich auf die in Abs. 1 genannten Arbeitsgemeinschaften anwendbar ist.
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