Rz. 2

Die Vorschrift ist mit § 10 VwVfG inhaltsgleich, vermeidet eine justizförmliche Ausgestaltung des Verfahrens und dient letztlich der wirksamen Aufgabenerfüllung der Behörden zugunsten des Beteiligten.

§ 9 enthält keine Definition des Begriffs der Nichtförmlichkeit, wohl aber eine allgemeine Auslegungsvorgabe für das gesamte Verwaltungshandeln und bezieht sich auf das Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zur Verwaltung. Die Regelung bezweckt einerseits für den Bürger einen vereinfachten Zugang zu sozialen Leistungen sowie andererseits eine Verwaltungsvereinfachung und schließlich eine rechtsstaatlich gebotene Beschleunigung.

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