Rz. 44

Hat die Stelle nach § 35 SGB I Sozialdaten der betroffenen Person an die in Abs. 5 genannten Strafverfolgungs-, Polizei- und Sicherheitsbehörden und Gerichte übermittelt (z. B. im Rahmen von §§ 68, 72 oder 73) und ist dieser Sachverhalt Gegenstand der beantragten Auskunft (vgl. Abs. 1 Nr. 1 – Empfänger dieser Daten), so ist die Auskunft über den Übermittlungsvorgang nur mit Zustimmung der genannten Behörden zulässig. Gemeint ist natürlich die vorherige Zustimmung, d. h. die Einwilligung. 

Mit Abs. 5 wird die in § 83 Abs. 3 a. F. enthaltene Regelung beibehalten. Sie entspricht im Übrigen §§ 82 Abs. 5 und 82a Abs. 5, insoweit wird auch auf die Kommentierung zu § 82 Rz. 40 verwiesen.

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