Rz. 2

Bis zum 24.5.2018 enthielt § 67a SGB X a. F. sämtliche Voraussetzungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Sozialdaten. Seit dem 25.5.2018 enthält dieser in Ergänzung der unmittelbar geltenden Vorschriften der DSGVO für die zulässige Erhebung von Daten, insbesondere Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten), nur noch die speziellen Anforderungen an die Erhebung von Sozialdaten (vgl. die Komm. zu § 67a).

Die Informationspflichten und die Ausnahmen davon ergeben sich für Datenerhebungen seit dem 25.5.2018 zunächst unmittelbar aus Art. 13 und 14 DSGVO (Rz. 4 ff.).

Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 4 DSGVO von der Informationspflicht wird bei der Erhebung bei der betroffenen Person (Direkterhebung) durch § 32 BDSG erweitert und für die Erhebung von Sozialdaten durch § 82 (Rz. 28 ff.).

Ergänzungen zu den Ausnahmen des Art. 14 Abs. 5 DSGVO bei der Erhebung bei anderen Personen oder Stellen (Dritterhebung) ergeben sich aus § 33 BDSG und speziell für die Erhebung von Sozialdaten durch § 82a (vgl. die Komm. zu § 82a).

 

Rz. 3

Seit dem 25.5.2018 bestimmt Art. 4 DSGVO die im Datenschutzrecht europaweit einheitlich und unmittelbar zu verwendenden Begriffe und benennt in Nr. 2 als Verarbeitung "jeden ... Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen ...". Damit wird die Erhebung seit dem 25.5.2018 der Verarbeitung zugeordnet. Definiert wird der Begriff der Erhebung seit dem 25.5.2018 weder in der DSGVO noch im SGB X. Näheres hierzu kann der Komm. zu § 67 SGB X entnommen werden.

Im Ergebnis kann das Erheben weiterhin als das Beschaffen, Aufnehmen und Sammeln von Daten bezeichnet werden.

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