Rz. 29

Abs. 4 Satz 2 geht über § 5 BDSG insoweit noch hinaus, als er auch in räumlich getrennten Organisationseinheiten die Unterstützung für den Datenschutz fordert. Wie dies erfolgen soll, gibt das Gesetz nicht her.

Dies kann z. B. durch Kontaktmitarbeiter/Unterstützer erfolgen. Insbesondere bei großen Organisationseinheiten wie der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Bundesagentur für Arbeit, die über eine Vielzahl von Außenstellen im gesamten Bundesgebiet verfügen, bedeutet diese Forderung eine große Unterstützung des Beauftragten für den Datenschutz. Gleichzeitig erfordert dies aber auch regelmäßige Schulungen dieser Kontaktmitarbeiter/Unterstützer.

Die Entscheidung über die Anbindung der Kontaktmitarbeiter/Unterstützer obliegt der Behörde. Möglich ist es z. B. vor Ort, also direkt in jeder Außenstelle, einen solchen Kontaktmitarbeiter zu installieren oder aber in jeder Abteilung der Behörde unabhängig davon, ob die Abteilungen dezentral oder zentral organisiert sind.

Wichtig ist die gesetzliche Forderung "in räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird".

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