Rz. 19
Nach Abs. 1 Satz 4 dürfen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Sozialdaten weiterübermitteln, die Eingang in gerichtliche Entscheidungen gefunden haben, wenn dies eine Stelle nach § 35 SGB I auch dürfte. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen also vor einer Weiterübermittlung von Sozialdaten in Gerichtsentscheidungen prüfen, ob die Übermittlungsvoraussetzungen der §§ 68 ff. SGB X vorliegen.
Weitergabe eines Gerichtsurteils über einen Arbeitgeber wegen Nichtabführung von Sozialabgaben bzw. Schwarzarbeit an die Behörden der Zollverwaltung: Neben dem geschädigten Leistungsträger haben also über § 78 Abs. 1 Satz 4 auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Behörden der Zollverwaltung nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder auch § 69 Abs. 1 Nr. 1 zu informieren.
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