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Ohne Einwilligung ist eine Übermittlung der besonders schutzwürdigen Sozialdaten nur zulässig, wenn gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen. Hierunter fallen alle gesetzlichen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften geregelten Tatbestände wie etwa die

  • Anzeigepflicht zur Abwendung geplanter Straftaten (§ 138 StGB), für Ärzte, Rechtsanwälte und Verteidiger ist hier die Einschränkung des § 139 StGB zu beachten;
  • Mitteilungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • Mitteilungspflichten nach dem Ausländergesetz.

Diese Mitteilungspflichten und die Zulässigkeit der damit verbundenen Datenübermittlung ergeben sich aus§ 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2.

Dazu gehören auch die in den für die Sozialleistungsträger spezifischen Gesetzeswerken geregelten Beziehungen zu Ärzten und Personen sonstiger der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen. Zu nennen sind hier z. B.

  • §§ 201 bis 203 SGB VII, die den behandelnden Arzt zur Auskunft gegenüber dem Unfallversicherungsträger verpflichten;
  • § 294 und § 301 SGB V – Pflichten gegenüber den Krankenkassen;
  • § 100 SGB X – Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufes;
  • § 59 SGB XII – Mitteilungen an Personensorgeberechtigte und das Gesundheitsamt zur Sicherung der Eingliederung Behinderter.

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