Rz. 22

Zur Übermittlung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist eine Stelle nach § 35 SGB I nur befugt, wenn die betroffene Person ihrer Auskunftspflicht auch nach Hinweis auf § 74 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

Der auskunftspflichtigen Person muss zum einen Gelegenheit und genügend Zeit gegeben werden, die benötigten Daten selbst zur Verfügung zu stellen.

Zum anderen muss sie dabei ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei Nichterfüllen dieser Auskunftsverpflichtung ersatzweise die Stelle nach § 35 SGB I die Daten zulässig an die auskunftsberechtigte Person übermitteln darf.

 

Rz. 23

Praktisch kann das Mahnverfahren wie folgt durchgeführt werden: Die auskunftsberechtigte Person fordert die auskunftspflichtige Person mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Übermittlungsbefugnis des Sozialleistungsträgers zur Auskunftserteilung auf. Erhält die auskunftsberechtigte Person daraufhin die begehrten Auskünfte nicht oder nicht vollständig, kann sie ein Ersuchen an den Sozialleistungsträger richten. Als Nachweis des durchgeführten Mahnverfahrens kann dem Sozialleistungsträger eine Kopie oder der Abdruck des Anschreibens an die auskunftsverpflichtiget Person beigefügt werden.

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