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Nach Abs. 2a können Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt werden, soweit diese zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.

Die Regelung war erforderlich, weil die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Aufgabe nach dem SGB ist. Es handelt sich hier nicht um Sozialhilfe (SGB XII), auch wenn die Länder den kommunalen Sozialämtern die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übertragen haben. Dies muss aber nicht zwingend so sein. Deshalb hat sich die anfragende Stelle gegenüber den in § 35 SGB I genannten Stellen ausdrücklich als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erklären und zu bestätigen, dass sie die erbetenen Daten zu dieser Aufgabenerfüllung benötigt. Der Leistungsträger kann sich dann auf diese Angaben verlassen (§ 67d Abs. 1 Satz 2 SGB X).

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