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Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Datenübermittlung in Fällen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die in den einzelnen Büchern des SGB insbesondere im SGB III dazu getroffenen Regelungen finden sich seit dem 1.8.2004 im Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842). Die Aufgaben werden von den Behörden der Zollverwaltung wahrgenommen, die dann auch als Sozialleistungsträger gelten (vgl. Komm. zu § 35 SGB I). Die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung ergibt sich aus § 2 SchwarzArbG und wird in § 6 SchwarzArbG dahingehend konkretisiert, dass eine Verpflichtung zur gegenseitigen Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten und von Prüfungsergebnissen besteht, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. § 6 Abs. 3 Nr. 6 SchwarzArbG ergänzt die Regelung des § 67e und bekräftigt die Priorität, die der Gesetzgeber der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und Schwarzarbeit einräumt.

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