Rz. 49

Nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist unter einem Dateisystem"jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird" zu verstehen.

Dies entspricht im Wesentlichen dem Begriff der nicht automatisierten Datei in § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB X a. F., der lautete: "Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann."

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