Rz. 14

Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung können grundsätzlich wie Verwaltungsakte angefochten werden. Ergeht die Kostenentscheidung wie im Regelfall als Bestandteil des Widerspruchsbescheides, so ist sie mit der Klage des Widerspruchsführers gegen den sachlichen Inhalt des Widerspruchsbescheides vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht mit angefochten. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist allein hinsichtlich der Kosten nicht berufungsfähig (§ 144 Abs. 4 SGG).

 

Rz. 15

Soweit sich die Klage allein gegen die Kostenentscheidung (im Widerspruchsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid) richtet, so ist Streitgegenstand der Anspruch auf eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (Roos, a. a. O., § 63 Rz. 47), so dass die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (bei Erreichung des Beschwerdewertes) zulässig ist (BSG, SozR 3-1500 § 144 Nr. 13; Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Aufl., § 144 Rz. 24).

 

Rz. 16

Vor einer Klage gegen die Kostenfestsetzung ist allerdings wie bei jedem Verwaltungsakt zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dasselbe gilt bei der in einem Abhilfebescheid der Behörde getroffenen Kostenentscheidung sowie bei isoliert vom sachlichen Widerspruchsbescheid oder später ergänzend ergangenen Kostenentscheidungen, z. B. der nachträglichen Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

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