0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden. Mit Art. 11 Nr. 2 des Hüttenknappschaflichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) ist Abs. 4 Satz 2 rückwirkend ab 1.1.2002 (Art. 25 Abs. 5 HZvNG) neu gefasst und in Abs. 2a mit Wirkung ab 29.6.2002 (Art. 25 Abs. 8) der Satz 1 geändert und der Satz 3 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch für zu Unrecht gewährte Sozialleistungen. Damit ergänzt sie den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch bei der Leistungsgewährung (§ 31 SGB I) durch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung. Dabei wird zwischen der Erstattung nach Rücknahme eines Leistungen gewährenden Verwaltungsaktes (Abs. 1) und Leistungen ohne Verwaltungsakt (VA) unterschieden (Abs. 2). § 50 enthält in Abs. 3 zugleich auch die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass eines schriftlichen Erstattungsbescheides (VA) zur Begründung und Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs und für die Zwangsvollstreckung. Das BSG hat § 50 SGB X wiederholt als die Grundnorm des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches für den Bereich des gesamten Sozialrechts bezeichnet (zuletzt BSG, Urteil v. 8.2.2006, B 6 KA 12/05 R) und diese Bestimmung auch dann angewendet, wenn die Aufhebungsregelungen der §§ 45ff. durch Spezialregelungen i. S. d. § 37 SGB I verdrängt werden (so auch für das Kassenarztrecht, wo die §§ 45ff. durch Regelungen der Bundesmantelverträge ersetzt werden können). § 328 SGB III ist lex specialis für die Erstattung vorläufiger Leistungen der Arbeitsförderung (Sächs. LSG, Beschluss v. 17.10.2013, L 3 AS 18/12 B PKH). Beruft sich die Behörde fehlerhaft auf § 50 statt § 328 SGB III, ist dies i. d. R. unschädlich, da es sich bei der Angabe zur Rechtsgrundlage nur um ein Begründungselement handelt, dessen Austausch sich bei gebundenen Entscheidungen nicht auswirkt (Sächs. LSG, a. a. O.).

Im Hinzuverdienstrecht (neben der Rente nach dem SGB VI) wird § 50 Abs. 1 für die Zeit ab dem 1.7.2017 von § 34 Abs. 3f Satz 2 SGB VI verdrängt (vgl. hierzu Runzer, Kompass 2017 S. 8).

 

Rz. 3

Die für den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht bestehende Verzinsungspflicht ist für bestimmte Tatbestände durch den mit Gesetz v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 565) eingefügten Abs. 2a eingeführt und mit dem HZvNG v. 21.6.2002 ausgeweitet worden.

 

Rz. 4

Die Vorschrift normiert darüber hinaus die Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs und erstreckt den Anwendungsbereich auch auf Fälle der Berichtigung von Bescheiden nach § 38 (Abs. 4 und 5).

 

Rz. 4a

Hinreichend bestimmt i. S. d. § 33 ist ein Erstattungsbescheid bereits dann, wenn sich aus dem Verfügungssatz der zu erstattende Gesamtbetrag ergibt. Wie sich der Gesamtbetrag berechnet, ist nicht eine Frage der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit sondern der hinreichenden Begründung des VA (Sächs. LSG, Urteil v. 27.2.2014, L 3 AS 579/11).

2 Rechtspraxis

2.1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch

 

Rz. 5

Der Erstattungsanspruch des § 50 betrifft grundsätzlich nur die Ansprüche der Sozialleistungsträger gegenüber dem von der Rückforderung betroffenen Empfänger der Leistung, soweit diese aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultieren. Als Umkehrung des Rückforderungs- zum Leistungsrecht gilt der Erstattungsanspruch des § 50 immer dann, wenn die Leistung in Form oder auf der Grundlage eines VA gewährt wurde (Abs. 1). Der Erstattungsanspruch gilt aber auch bei einer Leistungsgewährung ohne VA und bei einem nur vermeintlichen und irrtümlich angenommenen öffentlich-rechtlichen Verhältnis (Abs. 2). Da es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt, sind auf die Rückforderung die zivilrechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) auch nicht ergänzend heranzuziehen (BSGE 16 S. 157). Soweit ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 f. SGB X besteht, gilt nach § 107 Abs. 1 der Anspruch des hinsichtlich der Sozialleistung Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger – also den Erstattungsverpflichteten – als erfüllt. Soweit die Erfüllungsfiktion reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 f. und einen Erstattungsanspruch nach § 50 aus (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.2.2016, L 9 AS 2914/15 B).

 

Rz. 6

Nicht unter § 50 fallen Ansprüche des Bürgers oder sonstiger Berechtigter auf Erstattung gegenüber den Sozialleistungsträgern (z. B. nach § 13 SGB V), auf Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und gegen sonstige Dritte (§§ 102 bis 117) und aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Auch Erstattungen überzahlter vorläufiger Leistungen oder Vorschüsse (§§ 42, 43 SGB I) fallen nicht unter § 50. § 26 SGB IV regelt einen eigenständigen Erstattungsanspruch für zu Unrecht entrichtete Pfli...

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