Rz. 19a

Eine mögliche Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis sind gegeben, wenn der gegenüber einem Dritten ergangene VA zumindest mittelbar eigene rechtliche Interessen des Klägers betrifft (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.3.2012, L 1 KR 44/10). Ist der VA bereits (auch und gerade gegenüber dem Anfechtenden) bestandskräftig geworden, kommt eine Aufhebung auch im Rahmen der Anwendung des § 49 nicht mehr in Betracht. Bestandskraft kann auch dann eintreten, wenn ein Klagerecht verwirkt wurde. Dies setzt aber das Vorliegen besonderer Umstände voraus. Besondere Umstände, die eine Verwirkung auslösen können, liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens berechtigt vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.3.2012, L 1 KR 44/10, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 29.1.1997, BSGE 80 S. 41). Bloße Untätigkeit reicht dabei nicht aus, es müssen vielmehr besondere Umstande vorliegen, aufgrund derer die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden muss (§ 242 BGB analog).

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