Rz. 5

Abs. 2 enthält 2 Tatbestände, bei deren Vorliegen Amtshilfe verboten ist und die ersuchte Behörde das Amtshilfeersuchen zurückweisen muss. Amtshilfe ist hier generell unzulässig. Dieses Verbot richtet sich in erster Linie an die ersuchte Behörde; aber auch die ersuchende Behörde hat zu prüfen, ob ihrem geplanten Amtshilfeersuchen ein gesetzliches Hindernis entgegensteht (z. B. fehlende Zuständigkeit).

Bei Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 stellt das Gesetz darauf ab, dass die beabsichtigte Amtshilfemaßnahme gegen das Recht verstoßen würde; eine Pflicht, die erbetene Amtshilfehandlung zu verweigern, besteht für die ersuchte Behörde immer dann, wenn die erbetene Amtshandlung rechtlich unzulässig, d. h. nach dem Recht der ersuchten Behörde rechtswidrig ist. Denkbare Fälle dieser Art sind sachliche oder örtliche Unzuständigkeit, das Bank- und Steuergeheimnis sowie der Schutz der Sozialdaten (vgl. §§ 67ff.). Für den Bereich der Sozialversicherung kommt § 69 besondere Bedeutung zu (vgl. die Komm. dort).

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verbietet die Amtshilfe, wenn dadurch dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden (vgl. auch § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 119 Abs. 1 SGG). Abzustellen ist dabei allein auf die Amtshilfehandlung, wobei es sich um "erhebliche" Nachteile für die genannten Stellen handeln muss. Die Bedeutung der Vorschrift für das Sozialrecht ist relativ gering.

Zu den Vorgängen, die "ihrem Wesen nach" (vgl. Abs. 2 Satz 2) geheim gehalten werden müssen, zählen solche Vorgänge, die unter den Schutz der Persönlichkeits- und Intimsphäre fallen wie vertrauliche Auskünfte, Beratungsgeheimnisse, Personalakten, Verschlusssachenmaterial sowie das Bankgeheimnis, soweit es nicht positiv gesetzlich geschützt ist. Ob Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, und zwar nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Über die in § 68 Abs. 1 aufgeführten Daten hinaus dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen keine weiteren Daten übermittelt werden. Dies folgt aus Sinn und Zweck der §§ 67ff., grundsätzlich personenbezogene Daten zu schützen und eine Offenbarung nur in bestimmten Einzelfällen zuzulassen.

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