Rz. 24

Die Folgen von Mängeln der Bekanntgabe sind in §§ 40, 41 nicht geregelt. Da die Bekanntgabe aber zu den wesentlichen Voraussetzungen des VA gehört und dieser erst ab Bekanntgabe überhaupt wirksam wird (§ 39), sind nicht (nachweisbar) bekannt gegebene VA unwirksam und wie nicht existente zu behandeln (objektiver Wirksamkeitsmangel). Widerspruchsfristen beginnen nicht zu laufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage ist insoweit nur dann gegeben, wenn es erforderlich ist, den Rechtsschein zu beseitigen.

 

Rz. 25

Wird ein VA nur teilweise bekannt gegeben, so kann auch nur dieser Teil wirksam werden. Ob dieser Teil-VA für sich selbst einen Sinn ergibt und insoweit wirksam werden kann oder nach § 40 Abs. 4 der gesamte (gewollte) VA dadurch nichtig wird, ist primär aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen. Eine nur teilweise beigefügte Begründung ist nach § 33 zu beurteilen, nicht nach § 37.

 

Rz. 26

Wird ein VA einem davon betroffenen Dritten nicht bekannt gegeben, wird er diesem gegenüber nicht wirksam. Es laufen daher für ihn auch keine Rechtsbehelfsfristen. Die eingetretene Bestandskraft für den Adressaten (§ 39 SGB X, § 77 SGG) kann ihm nicht entgegengehalten werden. Er kann bei zufälliger Kenntnisnahme als Betroffener in eigenen Rechten Rechtsbehelfe einlegen. Längere Untätigkeit nach Kenntnis von der Existenz des VA kann nur dann zur Verwirkung dieser Rechte führen, wenn neben der Untätigkeit weitere Momente hinzutreten, die Anlass dazu geben anzunehmen, es werde der Inhalt akzeptiert.

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