Rz. 5

Unterschriften dürfen von den hierzu ermächtigten Behörden nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der nach einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Behörde weist die Vorschrift keine Besonderheiten auf, so dass jede Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 in Betracht kommt. Auch für die "sonstigen Stellen" enthält das Gesetz keine näheren Angaben. Voraussetzung in diesem Fall ist allerdings, dass Rechtsvorschriften die Vorlage des unterzeichneten Schriftstücks bei einer Behörde vorsehen.

 

Rz. 6

Der Begriff Unterschrift i. S. v. § 30 ist gleichbedeutend mit eigenhändiger Unterzeichnung durch Namensunterschrift, und zwar mit dem vollen Familiennamen. Eine Lesbarkeit ist dabei nicht erforderlich; auch Undeutlichkeit schadet nicht, wobei die Mängel nicht so weit führen dürfen, dass der Schriftzug nicht mehr als solcher angesehen werden kann. Eine Schlangenlinie stellt keine Unterschrift dar (BAG, Urteil v. 6.11.1968, 4 AZR 186/68, Betrieb 1969 S. 400), ebenso wenig, wenn das Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist.

Nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit der Schrift in dem Sinne erhalten geblieben sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (BSG, Urteil v. 30.6.1970, 7/2 RU 35/68, SozR Nr. 12 zu § 151 SGG). Der Schriftzug muss individuelle charakteristische Merkmale aufweisen.

 

Rz. 7

Zum Wesen einer Unterschrift gehört es demnach, dass das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und eine Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert. Wegen der Notwendigkeit der Eigenhändigkeit stellen maschinell mit Schreibmaschine, Drucker, Stempel, Faksimile usw. hergestellte Namenswiedergaben keine beglaubigungsfähigen Unterschriften im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dar.

Als Name ist grundsätzlich der bürgerliche Name wiederzugeben. Die Verwendung eines Pseudonyms, Künstler- oder Ordensnamens ist zulässig, wenn sie der Verkehrsübung entspricht und zur Kennzeichnung des Unterzeichners wenigstens bei einem bestimmten Personenkreis ausreicht.

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