Rz. 12

Die Abs. 5 und 6 regeln die Belehrung vor der Niederschrift über die Aufnahme einer Versicherung an Eides statt. Vor der Aufnahme ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Vor der Aufnahme bedeutet vor Beginn der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. v. Abs. 3 und nicht erst vor Aufnahme der Niederschrift oder vor Leistung der Unterschrift. Die Belehrung ist Wirksamkeitsvoraussetzung und daher in der Niederschrift zu vermerken (Abs. 5 Satz 2).

 

Rz. 13

Werden im Übrigen die Formvorschriften verletzt, hat dies nur Auswirkungen für den Beweiswert der Versicherung als öffentliche Urkunde; die Versicherung an Eides statt wird dadurch jedoch nicht unwirksam.

Die Anfertigung einer Niederschrift über die nach Abs. 3 abgegebene eidesstattliche Versicherung ist "expressis verbis" vorgeschrieben. Ihr Inhalt besteht aus dem Text der gemachten Aussage sowie der Versicherungsformel (vgl. dazu auch § 452 Abs. 2 ZPO). Ferner ist in der Niederschrift zu vermerken, dass derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, über ihre Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt wurde (vgl. Abs. 5 Satz 2). Die Niederschrift hat auch die Namen der anwesenden Personen sowie Ort und Tag der Niederschrift zu enthalten (Abs. 6 Satz 1).

 

Rz. 14

Nach Abs. 6 Satz 2 bis 4 muss die Niederschrift demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorgelesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorgelegt werden. Bei Abweichungen, Missverständnissen oder Unvollständigkeit kann er Berichtigung, Klarstellung oder Ergänzung verlangen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und vom Versichernden zu unterschreiben. Werden Genehmigung oder Unterschrift verweigert, so bedarf es ebenfalls eines Vermerks.

Schließlich haben auch derjenige, der die Niederschrift aufgenommen hat, und der Schriftführer zu unterschreiben, wobei Aufnehmender und Schriftführer identisch sein können. In der Praxis werden jedoch regelmäßig 2 Personen an der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung beteiligt sein.

 

Rz. 14a

Die rechtmäßig verlangte und abgenommene eidesstattliche Versicherung unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde.

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