Rz. 11

Die Vorschrift in Abs. 4 soll eine missbräuchliche Handhabung der den Behörden in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse vermeiden und stellt auf Funktion bzw. Qualifikation der zum Ersuchen berechtigten Personen ab. Das Ersuchen kann schriftlich, z. B. zusammen mit dem Antrag auf Vernehmung nach Abs. 1, gestellt werden. Möglich ist aber auch ein mündliches Ersuchen unmittelbar im Beweistermin. Dabei sind allerdings die Voraussetzungen der Antragsbefugnis des Behördenvertreters nach Abs. 4 zu beachten. Der Behördenleiter entspricht demjenigen in § 11 Abs. 1 Nr. 4. Maßgebend sind die organisatorischen Vorschriften, die die rechtliche Stellung des Behördenleiters und seine ständige Stellvertretung regeln. Das Gericht kann verlangen, dass dem Ersuchen der Behörde ein entsprechender Nachweis über Funktion bzw. Qualifikation der betreffenden Person beigefügt wird.

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