Rz. 9

Nach Ablauf der eingeräumten Frist kann die Behörde sich selbst eine Übersetzung beschaffen und dafür vom Beteiligten Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2 Satz 3). Ob und durch wen die Behörde sich die Übersetzung beschafft, ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.

Dolmetscher oder Übersetzer, die die Behörde herangezogen hat, sind auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen; abweichende Vereinbarungen sind im Rahmen des Abs. 2 Satz 4 HS 2 möglich. Damit ist es im Bereich des Sozialrechts weiterhin zulässig, kostengünstigere Vereinbarungen abzuschließen. Der Entschädigungsanspruch von Dolmetschern bzw. Übersetzern richtet sich gegen die Behörde. Inwieweit diese die entstandenen Kosten auf die Beteiligten abwälzen kann, richtet sich nach dem angemessenen Umfang.

 

Rz. 10

Zur Selbstbeschaffung einer Übersetzung ist die Behörde zwar nicht verpflichtet; bei Ausbleiben der verlangten Übersetzung kann sie die Angelegenheit aber nicht auf sich beruhen lassen. Vielmehr hat sie sich entweder selbst eine Übersetzung zu beschaffen oder wenn sie hiervon nach pflichtgemäßem Ermessen absieht, die fremdsprachigen Dokumente bei der Bescheidung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil v. 26.6.1984, 9 C 875/81).

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