Rz. 6

Abs. 4 legt eine Frist von 3 Jahren fest, in der der Umgang mit Sozialdaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des SGB X (§§ 67 bis 85a) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze zu erfolgen hat. Durch diese gesetzliche Regelung ist eine Anpassung der §§ 67 ff. an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L Nr. 281 v. 23.11.1995, S. 31) erfolgt. Diese Frist betrifft nur Verfahren, die bereits vor dem 23.5.2001 begonnen haben.

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