Rz. 3

Voraussetzung der nach § 119 eintretenden Legalzession ist das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz, der auch den Ersatz des sog. Beitragsschadens umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Verliert ein solcher Arbeitnehmer aufgrund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen (BGH, Urteil v. 16.6.2015, VI ZR 416/14).

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