Rz. 15

Mit dem Forderungsübergang tritt der Leistungsträger in die Gläubigerstellung des Arbeitnehmers ein. Da sich hierdurch die Rechtsnatur der übergegangenen Forderung nicht ändert, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (§ 2 ArbGG).

 

Rz. 16

Der Arbeitnehmer kann im Namen des Sozialleistungsträgers den Anspruch aus § 115 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegenüber dem Arbeitgeber einklagen (vgl. BAG, Urteil v. 23.9.2009, 5 AZR 518/08). Gegen eine Mitteilung des Anspruchsübergangs ist eine Anfechtungsklage nicht statthaft, da der Anspruch kraft Gesetzes übergeht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.6.2013, L 5 AS 290/13 B).

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