Rz. 1

§ 112 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Da das SGB X im Beitrittsgebiet zum 1.1.1991 in Kraft trat, gelten die Regelungen über die (Rück-)Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander (§§ 102ff.) dort erst für Leistungszeiträume ab 1.1.1991.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 19.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

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