Rz. 8m

Trifft ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit mit einem Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 104 zusammen, sind dem ranghöheren Leistungsträger, also der Agentur für Arbeit, die gesamten für den betreffenden Zeitraum aus der Rente einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten. Für den rangniedrigeren Leistungsträger stehen wegen der pauschalierenden Regelung des § 335 Abs. 2 SGB III keine Beiträge mehr zur Verfügung.

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