Rz. 3

Im Fall der Erhöhung, Minderung oder des Wegfalls einer Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 76) oder eines dem Versorgungsausgleich seit dem 1.1.2002 gleichgestellten Rentensplittings (§§ 120a ff.), eines Aufenthalts des Berechtigten im (vertragslosen) Ausland (§§ 110 bis 114) oder aufgrund eines Zusammentreffens mit anderen Renten oder mit sonstigem Einkommen (§§ 89 bis 97) sind die entsprechenden Vorschriften in der von Satz 1 Nr. 1 bis 9 normierten Rangfolge anzuwenden. So bestimmt z. B. Satz 1 Nr. 1, dass die Erhöhung oder Minderung einer Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings vor der Berücksichtigung aller sonstigen Gründe i. S. d. Nr. 2 bis 9, die zu einer Erhöhung, Minderung oder zum Wegfall der Rente führen können, zu berücksichtigen sind. Kommt es gleichzeitig z. B. zu einer Rentenminderung wegen der Aufteilung der Rente unter mehreren Berechtigten nach § 91, so wäre diese – wie alle anderen in Satz 1 Nr. 2 bis 9 geregelten Fällen, nachrangig umzusetzen. Gleiches gilt für alle übrigen in den Nr. 2 bis 9 geregelten Fälle nach Maßgabe der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge.

So löst z.B die durch das Grundrentengesetz eingefügte Nr. 4a, die zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist, das Konkurrenzverhältnis zwischen der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a und das Zusammentreffen der Rente mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 93. Soweit eine Rente mit Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g (Grundrente) mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft, ist vor der Anwendung des § 93 (Satz 1 Nr. 5) die Einkommensanrechnung nach § 97a (Satz 1 Nr. 4a) durchzuführen. Der sich danach ergebende Rentenbetrag ist sodann im Rahmen der Anwendung des § 93 in Ansatz zu bringen.

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