Rz. 8

Ansprüche nach dem letzten Ehegatten sind in Höhe des Zahlbetrages bzw. bei unbeachtlichem Unterhaltsverzicht in Höhe des fiktiven Zahlbetrags (vgl. Rz. 7) anzurechnen. Bei Witwen-/Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist dabei auf den Zahlbetrag nach Aufteilung der Rente nach § 91, nach Anwendung des § 93 bei einem Zusammentreffen dieser Renten mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie bei Auslandsaufenthalt auf den Zahlbetrag nach Anwendung des § 101 abzustellen. Die Anrechnung hat zur Folge, dass der Anspruch auf wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente in Höhe des aus der letzten Ehe resultierenden Anspruchs (ganz oder teilweise) erlischt, soweit der anzurechnende Anspruch denselben Zeitraum wie die wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente betrifft.

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