0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 9 trat mit der Einführung des SGB VI am 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Mit dem Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 (Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) passte der Gesetzgeber die Vorschrift der Sprachentwicklung des SGB IX an; der Begriff "berufliche Rehabilitation" wurde in Anlehnung an § 4 SGB IX durch den Begriff "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

Mit der Einführung des SGB IX wurde zum 1.7.2001 auch der bis dahin geltende § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aufgehoben. Dieser Paragraf machte eine Rehabilitationsleistung davon abhängig, dass der Versicherte während der "Maßnahme" aktiv mitwirkt – also Willens ist, das während der Teilhabeleistung Angebotene aktiv für sich zu nutzen. Die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Satz 2 wurde damit begründet, dass die Mitwirkungspflichten bereits ausreichend in den §§ 60 ff. SGB I geregelt sind.

Zum 14.12.2016 bzw. zum 1.1.2017 erfuhr § 9 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) erneut Änderungen, und zwar:

  • in Abs. 1 Satz 1: Hier wurden die Wörter "... erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen..." durch folgende Wörter ersetzt: "... erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen...". Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 30 f.) handelt es sich hierbei um eine notwendige Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Einfügung der §§ 14, 15a und 17. Sowohl die Leistungen zur Prävention nach § 14 als auch die Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a und die Leistungen zur Nachsorge nach § 17 werden aus dem Katalog der sonstigen Leistungen nach § 31 Abs. 1 herausgenommen und als eigenständige Leistungen zur Teilhabe – bzw. die Leistungen zur Nachsorge als Annexleistung zu der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe – im zweiten Titel des zweiten Unterabschnitts, der sich im ersten Abschnitt des zweiten Kapitels befindet, aufgenommen.
  • in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Hier wurde das Wort "entgegenzuwirken" durch das Wort "vorzubeugen" ersetzt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 31) wird dadurch verdeutlicht, dass auch die Teilhabeleistungen von den Trägern der Rentenversicherung mit dem Ziel erbracht werden, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu erhalten oder wiederherzustellen bzw. bei Kindern die zukünftige Erwerbsfähigkeit zu sichern.
  • in Abs. 2: Hier wandelte der Gesetzgeber den Anspruch auf die Leistungen von einer Ermessensleistung in eine Rechtsanspruchsleistung um, indem er die Wörter "können erbracht werden" durch "sind zu erbringen" ersetzte. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 31) führt zu der Änderung aus: "Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht v. 2.10.1984 – 5b RJ 106/83 und v. 15.11.1989 – 5 RJ 1/89) erstreckt sich das Ermessen, das dem Träger der Rentenversicherung bei der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe bisher eingeräumt wurde, nicht auf das „Ob“ der Leistungsbewilligung, sondern beschränkt sich auf das „Wie“ der Leistungserbringung nach § 13 Absatz 1. Dem trägt die Änderung des § 9 Absatz 2 Rechnung. Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Träger der Rentenversicherung kein Entschließungsermessen haben, sondern die Leistungen zur Teilhabe als Pflichtleistung erbringen müssen, wenn die hierfür erforderlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das war auch die regelmäßige Praxis der Träger der Rentenversicherung. Über das „Wie“ der Leistungserbringung entscheiden sie im Einzelfall weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 13 Absatz 1."

Mit Wirkung zum 18.2.2021 erfuhr § 9 durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) eine weitere Änderung: Als § 9 Abs. 1 Satz 2 wurden folgende Wörter eingefügt: "Die Leistungen der Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe". Der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX verfolgen die Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) unter anderem das Ziel, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Wegen dem gegliederten System der sozialen Sicherung teilt sich der Rentenversicherungsträger diese Aufgabe mit anderen Rehabilitationsträgern. Welcher Rehabilitationsträger für welche Maßnahme zuständig sein kann, ergibt sich aus dem nachfolgenden Schaubild.

 
Rehabilitationsträger Medizinisc...

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