Rz. 18

Alle Rentenversicherungsträger führen seit dem 1.10.2005 die gemeinsame Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung". Diese gliedert sich in 2 Versicherungszweige:

  • allgemeine Rentenversicherung und
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Sonderanstalt).

Innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung wird zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den regionalen Rentenversicherungsträgern unterschieden (z. B. Deutsche Rentenversicherung Nord; vgl. §§ 125 ff.). Bei den regionalen Rentenversicherungsträgern richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der Teilhabeleistung nach dem (inländischen) Wohnsitz des Versicherten – und zwar unabhängig davon, zu welchem Regionalträger Beiträge entrichtet werden. Hierbei ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

 

Beispiel:

Für einen in Westfalen arbeitenden und im Rheinland wohnenden Versicherten ist der regionale Rentenversicherungsträger zuständig. In diesem Fall hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und nicht die Deutsche Rentenversicherung Westfalen über den Antrag auf Teilhabeleistungen zu entscheiden.

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